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Praktikanten in der Zahn- und Fachzahnarztpraxis! Das ist wichtig zu wissen

Praktikum in der Zahn- und Fachzahnarztpraxis gesetzliche Anforderungen

In der Praxis sind Schüler/innen für ein Schülerpraktikum sowie andere interessierten Personen jederzeit willkommen. Immerhin sind das potenzielle Kandidaten für unseren wichtigen Nachwuchs. Die Zahnelite von Morgen sozusagen.

Daher wollen wir natürlich neben einem guten Eindruck, auch sicherstellen, dass alle wichtigen gesetzlichen Anforderungen abgedeckt sind und die Person sich sicher aufgehoben fühlt.

 

Hierbei sind ein paar Punkte zu beachten. Erstens, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz, sowie der Sicherheits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden.

Zweitens, dass die wichtigen Unterweisungen auch durchgeführt werden.

Dieser Artikel zeigt, wie Praktika und Schnupperlehren in der Zahnarztpraxis organisiert und durchgeführt werden, um eine positive Erfahrung für die Praktikanten und das Praxisteam zu gewährleisten und gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

 

 

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Arten von Praktika:

Es gibt verschiedene Arten von Praktika in der Zahnarztpraxis, einschließlich Pflichtpraktika für Schüler, freiwillige Praktika nach der Schule und Praktika im Rahmen der Fachoberschule (FOS). Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind je nach Alter des Praktikanten zu beachten.

 

 

Jugendarbeitsschutz:

Gemäß den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die Arbeitszeiten und Einschränkungen für minderjährige Praktikanten festgelegt. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die gesundheitsgefährdend sind oder gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen.

 

·       Kinder unter 15 Jahren dürfen nur das Schul-Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum) absolvieren.

·       Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre können während der Ferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ein Praktikum machen.

·       Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein Praktikum absolvieren.

 

Generell gilt:

 

Für Praktikanten, die unter 18 sind, erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz lediglich einen informellen Betriebsaufenthalt – quasi ein „über die Schulter schauen“ – und keine Tätigkeit am Patienten.

 

Insbesondere dürfen sie entsprechend § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Daher ist minderjährigen Praktikanten der Umgang mit Blut, Urin, Speichel und anderen Körperausscheidungen verboten. Dies gilt auch für Tätigkeiten mit stechenden und schneidenden kontaminierten Gegenständen sowie mit Gefahrstoffen. Darüber hinaus dürfen sie nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (Instrumenten) eingesetzt werden.

 

Aufgrund dieser Vorgaben ist eine Anrechnung der Praktikumszeiten auf eine spätere Ausbildung ausgeschlossen.

 

 



Unfallverhütung und UNterweisung:

Der Praxisinhaber muss Praktikanten zu Beginn des Praktikums über Unfallverhütungsvorschriften, Hygienemaßnahmen und mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren.

 

Hier sind folgende Unterweisungen durchzuführen:

  • Arbeitsschutz und Unfallverhütung
  • Hygiene
  • Gesundheitsgefahren
  • Masernschutz
  • Datenschutz und Verschwiegenheit

Der Nachweis muss schriftlich erfasst werden. Bei minderjährigen Personen müssen die Erziehungsberechtigten mit unterschreiben.

 

Impfungen:

Impfungen sind mit dem Praktikanten, bei Minderjährigen zudem mit dessen Eltern abzuklären. Praktikanten dürfen nicht mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder am Patienten arbeiten – daher sind spezifische Schutzimpfungen (z.B. gegen Hepatitis) nicht notwendig. Saisonale Impfungen, etwa gegen Grippe, können sinnvoll sein.

 

Wichtig:

Die Impfpflicht gegen Masern gilt auch für Praktikanten.

 

Versicherungsschutz:

UNFALLVERSICHERUNG

Praktikanten sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist.

Davon zu trennen ist die Frage, über wen die Versicherung läuft und wer deren Kosten zu tragen hat.

Zahlt die Praxis dem Praktikanten ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter und ist für die Dauer seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert.

Gleiches gilt bei Praktika, die ausschließlich in einem Betrieb und ohne Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden. Versicherungsschutz besteht dann über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist von der Praxis zu bezahlen und richtet sich nach der Höhe des Entgelts.

Andere Regelungen gelten bei einem verpflichtenden Schulpraktikum in der 9. oder 10. Klasse. Dieses ist Teil der schulischen Ausbildung und der Schüler ist über die Schüler-Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versichert.

 

Bei Fragen:

Ihre Berufsgenossenschaft hilft weiter.

 

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

 

Schul-Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum)

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 BaySchO muss der Schulträger für die Zeit des verpflichtenden Betriebspraktikums eine Schülerhaftpflichtversicherung abschließen. Diese ist von den Erziehungsberechtigten des Praktikanten zu bezahlen.

Praktikum für vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre während der Ferien und für nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15 bis 17 Jahre)

Eine Haftpflichtversicherung ist dringend anzuraten, am besten über die Praxis im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnarzt und Personal.

 

Bei Fragen:

Ihr Haftpflichtversicherer hilft weiter.

 

Datenschutz/Schweigepflicht:

 

Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrechtlich geregelten Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen (nach Ansicht der BLZK ist dies der Fall).

 

Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Person zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 JGG § 1 JGG - Einzelnorm; § 10 StGB § 10 StGB - Einzelnorm.

 

Unabhängig davon kann sich der Arzt auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt sehen.

 

AUSWIRKUNG AUF PRAKTIKANTEN

Es ist in jedem Fall notwendig, die Praktikanten über die Bestimmungen

des § 203 StGB sowie der berufsordnungsrechtlichen Schweigepflicht zu belehren. Diese Belehrung und die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen, bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten.

 

Praktikumsvertrag

Bei Praktikas über einen längeren Zeitraum mit Vergütung ist ein Praktikumsvertrag ratsam. Das gibt Sicherheit und räumt Missverständnisse und Unklarheiten direkt auf.

 

Vorlagen können über die LZK bezogen werden. Link folgen

 

Eine gute Übersicht für das QM bietet diese PDF. Link folgen


Praxistipp

  • Erstellen Sie für Ihr QM-System eine Verfahrensanweisung, die Ihnen alle wichtigen Informationen liefert und Ihre Unterlagen und Abläufe bezüglich Praktikum in der Praxis beschreibt.
  • Halten Sie im QM einen Praktikumsvertrag vor
  • Erstellen Sie eine Checkliste für die wichtigsten Punkte bei Praktikumsantritt
  • Weisen Sie auf Ihre Unterweisungsdokumente hin

So vermeiden Sie Unklarheiten und Risiken und alle Mitarbeiter können auf die Informationen zugreifen.

 



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