In diesem Beruf ohne Röntgenbilder aus zu kommen ist absolut undenkbar. Daher hat natürlich auch jede Praxis einen Röntgenraum und fertigt fleißig Bilder an. Aber gab es nicht auch da etliche Vorschriften und Dinge zu beachten? Natürlich! Gerade beim Röntgen ist Genauigkeit und Sorgfalt gefragt.
Dennoch fällt mir immer wieder auf, dass nicht immer alle Daten korrekt erfasst werden und die Dokumentation sowie die Umsetzung mancher Forderungen nicht ganz klar ist.
1. Die Meldepflich
Ein Röntgengerät muss spätestens nach 14 Tagen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Hierzu benötigt man unterschiedliche Unterlagen, wie den Bericht des Sachverständigen und die Referenzaufnahme.
2. Die Fachkunde
Es dürfen nur MitarbeiterInnen Röntgenbilder anfertigen, die auch die notwendige Sachkenntnis erworben haben. Der Kurs muss alle 5 Jahre wiederholt werden.
Wichtig hierbei ist das Datum, denn es zählt nicht das Kalenderjahr sondern der exakte Monat und der Tag. Verspätet man sich um ein paar Tage nach Ablauf der Frist, kann das zu einer teuren und aufwendigen Nachschulung führen, in der die Fachkunde neu erworben werden muss.
3. Der Schutz
Der Mindestabstand des Kontrollbereichs beträgt mindestens 1,5 Meter. Außerdem wird das tragen einer Bleischürze oder eines Bleischildes für alle sich im Kontrollbereich befindlichen Personen angeraten, um eine unnötige Exposition des Patienten zu vermeiden. Außerdem haben Jugendliche, Schwangere sowie stillende Mütter keinen Zutritt zum Kontrollbereich und sollten auch nur im Notfall geröntgt werden
4. Die Dokumente
Das Röntgengerät muss im Bestandsverzeichnis aufgenommen werden und über eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung verfügen. Außerdem sind für die einzelnen Schritte Arbeitsanweisungen zu erstellen, die zusammen mit der aktuellen Röntgenverordnung, jederzeit einsehbar aufzubewahren sind. Dies kann in einem Klappregister an der Wand, auf dem Röntgen-PC oder in einem Ordner erfolgen.
5. Die Dokumentation
Ganz wichtig ist die korrekte Dokumentation im Röntgenkontrollbuch und in der Karteikarte des Patienten. Hierbei sind mir häufiger einige Fehler aufgefallen.
Zu dokumentieren sind:
Schwangerschaft, rechtfertigende Indikation, der Zahn, die Art der Aufnahme, die Dosis (KV, ma, Zeit), der Geburtsort, das letze Röntgenbild und der Befund. Außerdem muss dem Patient immer ein Röntgenpass angeboten werden.
6. Prüfpflichten:
Für Analoge Röntgeneinrichtung gilt:
Arbeitswöchentliche Überprüfung der Filmverarbeitung mit einer Aufnahme vom Prüfkörper an einem Gerät, alle 3 Monate Überprüfung der Röntgengerät, bei denen nicht die Filme geprüft werden.
Außerdem jährliche Überprüfung der Dunkelraumbeleuchtung und/oder des Tageslichtvorsatzes der Entwicklungseinrichtung und/oder nach Veränderung der Beleuchtungs- oder Verdunkelungseinrichtung.
Bei digitalen Röntgeneinrichtungen gilt:
Eine arbeitstägliche Konstanzprüfung des Befundmonitors, eine monatliche Konstanzprüfung der Sensoren und Geräte, sowie die erweiterte monatliche Konstanzprüfung des Monitors.
7. Unterweisungen:
Einmal jährlich oder bei Neubeginn, müssen die MitarbeiterInnen in das Röntgenthema unterwiesen werden.
8. Ständige Verbesserung
Auch hier lässt abgesehen von den Arbeitsanweisungen das Qualitätsmanagement grüßen. Um Fehler in der Aufzeichnung schnell zu unterbinden, ist es empfehlenswert, eine Mitarbeiterin in der Praxis mit der regelmäßigen Kontrolle des Röntgenkontrollbuches zu beauftragen. So können Fehler direkt besprochen und vermieden werden.
Fazit:
Röntgen ist eine wichtige und tägliche Aufgabe in der Praxis. Aus diesem Grund spielt es eine große Rolle, sich an alle Anforderungen zu halten und diese stets im Auge zu behalten.
Einen genauen Überblick über die ganzen Forderungen findet man in der aktuellen Röntgenverordnung.
Viel Spaß bei der Umsetzung!
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